6. 6.1 Bei der Wiederholungsgefahr wird von früherer gleichartiger Delinquenz auf hohe Rückfallgefahr geschlossen. Für die Wiederholungsgefahr ist daher der Vorwurf der Körperverletzung relevant. 6.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.