Ohne die Tathandlung zu verharmlosen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Schlag selber vom Geschädigten abliess, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter zuzuschlagen. Auch die aktuelle Tat weist damit nicht daraufhin, dass er seine Drohung, den Geschädigten zu töten, ernsthaft wahrmachen will. Die Staatsanwaltschaft eröffnete denn wegen Drohung auch gar kein Verfahren, was insofern bereits einen Widerspruch zur Annahme von Ausführungsgefahr darstellt. Die Voraussetzungen für die Annahme von Ausführungsgefahr sind folglich nicht gegeben.