Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers als auch des Geschädigten geht zudem hervor, dass es zwischendurch immer wieder zu Reibereien zwischen den beiden gekommen ist. Dem Vorfall mit dem Geschädigten lag damit ein spezifischer Konflikt zugrunde (der Geschädigte habe die Katze entgegen der Anweisungen des Beschwerdeführers aus der Wohnung gelassen), der bereits länger andauerte und schliesslich eskalierte. Ohne die Tathandlung zu verharmlosen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Schlag selber vom Geschädigten abliess, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter zuzuschlagen.