Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals schwere Drohungen aussprach, diese aber bisher nie wahrmachte. Seine seit Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung führte bisher nie dazu, dass er seine Drohungen umsetzte. Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers als auch des Geschädigten geht zudem hervor, dass es zwischendurch immer wieder zu Reibereien zwischen den beiden gekommen ist.