5 nach wie vor in Biel oder der näheren Umgebung wohne, kann deshalb nicht gefolgt werden. Damit kann aktuell, gemäss Vorabgutachten, höchstens von einer moderaten erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden. Diese Beurteilung reicht für die Begründung der Ausführungsgefahr, d.h. das Vorliegen einer sehr ungünstigen Prognose nicht aus. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals schwere Drohungen aussprach, diese aber bisher nie wahrmachte.