Herr H.________ führte in seinem Mail an die amtliche Anwältin des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2016 sogar aus, dass der Geschädigte mittlerweile von Biel weggezogen sei (vgl. Beilagen 1-3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers im Haftverlängerungsverfahren). Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, wo der Geschädigte tatsächlich wohne bzw. es nicht auszuschliessen sei, dass er