Auch der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2016 aus, der Geschädigte müsse Ende November 2016 raus (vgl. S. 2, N. 25 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2016 (S. 6, N. 168). Im Weiteren geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Frau G.________ (die sich um die Tiere an der Wohnadresse des Beschwerdeführers kümmere) vom 27. November 2016 sowie von Herrn H.________ (Beistand des Beschwerdeführers) vom 7. November 2016 hervor, dass der Geschädigte die Wohnung per Ende November 2016 verlassen müsse. Herr H.___