Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass sich der Geschädigte nicht mehr im Raum Biel aufhält. Der Geschädigte wohnte als Untermieter beim Beschwerdeführer (vgl. polizeiliche Einvernahme des Geschädigten vom 12. Oktober 2016, S. 4, N. 141 ff.). Der Geschädigte bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, dass er per Ende November 2016 die Wohnung verlassen müsse. Seine neue Adresse werde F.________ sein. Auch der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2016 aus, der Geschädigte müsse Ende November 2016 raus (vgl. S. 2, N. 25 f.).