Der Umstand, dass gemäss seinen Informationen der Geschädigte nicht mehr am gleichen Ort/Stadt wohne, führe sicherlich zu einer Entschärfung der Situation. Solange die beiden nicht konfliktbezogen miteinander Kontakt hätten, sei aktuell höchstens von einer moderaten erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. 5.6 Die Einschätzung, dass eine konfliktabhängige Entwicklung von weiteren Gewalttaten nicht auszuschliessen sei, reicht für die Begründung der Ausführungsgefahr nicht aus. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass sich der Geschädigte nicht mehr im Raum Biel aufhält.