Der Gutachter führt dazu aus, zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer wäre eine konfliktabhängige Entwicklung von weiteren Gewaltdelikten nicht auszuschliessen. In diesem Zusammenhang sollte der Beschwerdeführer zum Geschädigten keinen Kontakt pflegen und es sollte auch durch Ersatzmassnahmen die Einhaltung einer räumlichen Distanzierung erreicht werden. Der Umstand, dass gemäss seinen Informationen der Geschädigte nicht mehr am gleichen Ort/Stadt wohne, führe sicherlich zu einer Entschärfung der Situation.