Es kann daher von ausgegangen werden, dass aktuell – im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers – keine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung (Wiederholungsgefahr) vorliegen. Relevant für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ist insbesondere die Antwort des Gutachters auf die Frage, ob zu befürchten wäre, der Beschwerdeführer setze die Drohung, den Geschädigten aus dem Fenster zu werfen bzw. ihn aufzuschlitzen um. Der Gutachter führt dazu aus, zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer wäre eine konfliktabhängige Entwicklung von weiteren Gewaltdelikten nicht auszuschliessen.