Im aktuellen Vorabgutachten vom 7. Dezember 2016 werden eine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung explizit verneint. Die Aus- führungs- bzw. Rückfallgefahr werden ausgehend von einem Leben der beschuldigten Person in Freiheit beurteilt und nicht bezogen auf die Situation in der Untersuchungshaft. Es kann daher von ausgegangen werden, dass aktuell – im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers – keine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung (Wiederholungsgefahr) vorliegen.