4 erst nach Abschluss der gesamten gutachterlichen Untersuchung gemacht werden. Es sei denn auch klar, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft vor möglichen Konfliktsituationen geschützt sei. Werde er entlassen, bestehe das Risiko, dass er erneut in eine Konfliktsituation gerate, womit das vom Gutachter festgestellte Rückfallrisiko und somit die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr akut werde. 5.5 Im aktuellen Vorabgutachten vom 7. Dezember 2016 werden eine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung explizit verneint.