Dass der Gutachter eine unmittelbare Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte oder eine akute Fremdgefährdung zurzeit nicht bejaht habe, sei darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Exploration tatsächlich keine Gefährdung bestanden habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer generell keine erhöhte Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehe. Wichtig sei, dass die gutachterlichen Untersuchungen nicht vollumfänglich abgeschlossen worden seien. Eine endgültige Stellungnahme bezüglich des Rückfallrisikos könne