Das Zwangsmassnahmengericht kam gestützt auf die Ausführungen im Vorabgutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Konfliktsituationen eine unmittelbare und akute Ausführungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr bestehe. Dann bestehe diese Gefahr sowohl im Zusammenhang mit dem Geschädigten als auch mit Drittpersonen. Dass der Gutachter eine unmittelbare Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte oder eine akute Fremdgefährdung zurzeit nicht bejaht habe, sei darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Exploration tatsächlich keine Gefährdung bestanden habe.