Hingegen bestehe eine unmittelbare Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte oder eine akute Fremdgefährdung zurzeit nicht. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Gewaltneigung bzw. das Aggressionspotential schien bisher bei konfliktabhängigen Umständen und in psychischen Krisensituationen wiederholt feststellbar gewesen zu sein. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht kam gestützt auf die Ausführungen im Vorabgutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Konfliktsituationen eine unmittelbare und akute Ausführungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr bestehe.