Zu prüfen ist, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer sie wahrmacht. 5.3 Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Dr. med. E.________ (nachfolgend: Gutachter) erstellte am 7. Dezember 2016 einen (noch nicht abschliessenden) Bericht und beantwortete diverse Fragen. Aus dem Bericht geht hervor, dass im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, die anamnestisch bekannte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus F60.30 bestätigt werden könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine komplexe psychiatrische Problematik.