Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Drohung kann dabei auch konkludent erfolgen (FORSTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StPO sowie BGE 137 IV 339 E. 2.4). 5.2 Unbestritten ist, dass es sich um Androhungen von schweren Gewalttaten handelt. Zu prüfen ist, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer sie wahrmacht.