221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts gegeben ist, kann die Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «beschuldigter Person», sondern von «Haft» und «Person»). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose.