5. 5.1 Von Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden).