Er ist auch geständig, dem Geschädigten den Faust- und Stockschlag verpasst zu haben. Ungeachtet des Umstands, dass zumindest der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig noch zusätzlich eines dringenden Tatverdachts eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts bedarf, schliesst sich die Beschwerdekammer der Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach der dringende Tatverdacht für die versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen ist. Auch der dringende Tatverdacht der Drohung kann bejaht werden. Allerdings erfolgte diesbezüglich keine Eröffnung des Verfahrens.