Er könne von Glück reden, dass er kein Messer bei sich gehabt habe, er hätte den Geschädigten auf der Stelle aufgeschlitzt. Diese aktenkundigen Äusserungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Einvernahme Hafteröffnung vom 12. Oktober 2016, S. 5, N. 143 ff.). Er ist auch geständig, dem Geschädigten den Faust- und Stockschlag verpasst zu haben.