2 stellen. Der Beschwerdeführer soll dem Geschädigten während des Vorfalls mehrfach gedroht haben, ihn totzuschlagen und kaputt zu machen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, er werde den Geschädigten zum Fenster rausschmeissen, wenn er so weitermache. Er könne von Glück reden, dass er kein Messer bei sich gehabt habe, er hätte den Geschädigten auf der Stelle aufgeschlitzt.