4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seinem langjährigen Bekannten und Nachbarn, D.________ (nachfolgend: Geschädigter), mit der Faust ins Gesicht und mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen zu haben, was zu Prellungen im Gesicht, einem suborbitalen Hämatom sowie einer aufgerissenen Lippe beim Geschädigten führte. Die Polizei konnte beim Beschwerdeführer einen Holzstock mit einer Länge von 85cm und einem Gewicht von 450 Gramm sicher-