3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit den besonderen Haftgründen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr.