2016. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. März 2017. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 20. Dezember 2016 Beschwerde ein, mit den Anträgen, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen und die Kosten des Verfahrens seien zusammen mit der Hauptsache zu liquidieren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde Staatsanwältin C.______