Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 528 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Josi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 25095) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Dezember 2016 (ARR 16 487) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 14. Oktober 2016 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer in Untersuchungs- haft, befristet für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 11. Dezember 2016. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. März 2017. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, am 20. Dezember 2016 Beschwerde ein, mit den Anträgen, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen und die Kosten des Verfahrens seien zusammen mit der Hauptsache zu liquidieren. Das Zwangsmassnahmenge- richt verzichtete am 22. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde Staatsanwältin C.________ von der General- staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren betraut. Sie beantragte am 23. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verlängerte Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der Straftatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit den beson- deren Haftgründen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr. 4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 12. Oktober 2016 seinem langjähri- gen Bekannten und Nachbarn, D.________ (nachfolgend: Geschädigter), mit der Faust ins Gesicht und mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen zu haben, was zu Prellungen im Gesicht, einem suborbitalen Hämatom sowie einer aufgerissenen Lippe beim Geschädigten führte. Die Polizei konnte beim Beschwerdeführer einen Holzstock mit einer Länge von 85cm und einem Gewicht von 450 Gramm sicher- 2 stellen. Der Beschwerdeführer soll dem Geschädigten während des Vorfalls mehr- fach gedroht haben, ihn totzuschlagen und kaputt zu machen. Anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, er werde den Geschädig- ten zum Fenster rausschmeissen, wenn er so weitermache. Er könne von Glück reden, dass er kein Messer bei sich gehabt habe, er hätte den Geschädigten auf der Stelle aufgeschlitzt. Diese aktenkundigen Äusserungen anlässlich der polizeili- chen Einvernahme werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Einver- nahme Hafteröffnung vom 12. Oktober 2016, S. 5, N. 143 ff.). Er ist auch gestän- dig, dem Geschädigten den Faust- und Stockschlag verpasst zu haben. Ungeach- tet des Umstands, dass zumindest der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig noch zusätzlich eines dringenden Tatverdachts eines bereits began- genen (untersuchten) Delikts bedarf, schliesst sich die Beschwerdekammer der Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach der dringende Tatver- dacht für die versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen ist. Auch der drin- gende Tatverdacht der Drohung kann bejaht werden. Allerdings erfolgte diesbezüg- lich keine Eröffnung des Verfahrens. Die Todesdrohungen richteten sich konkret und ausschliesslich gegen den Geschädigten. Ausgehend davon, dass Aus- führungsgefahr die drohende "Wahrmachung" eines erst "angedrohten" Schwer- verbrechens verlangt, welches zumindest in seinen Grundzügen konkretisierbar sein muss (vgl. FORSTER, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStR], 130/2012, S.338 ff.), ist die Ausführungsgefahr im Hinblick auf die gegen den Geschädigten ausgespro- chenen Drohungen zu prüfen. 5. 5.1 Von Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbre- chen auszuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts gegeben ist, kann die Prä- ventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet wer- den (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «beschuldigter Person», sondern von «Haft» und «Person»). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass bereits konkre- te Anstalten getroffen worden sind, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamt- bewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch er- scheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hin- weisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der 3 Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 137 IV 339 unpubl. E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 268 E. 2e). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaf- tierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Gan- zen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Drohung kann dabei auch konklu- dent erfolgen (FORSTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 StPO sowie BGE 137 IV 339 E. 2.4). 5.2 Unbestritten ist, dass es sich um Androhungen von schweren Gewalttaten handelt. Zu prüfen ist, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer sie wahr- macht. 5.3 Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Dr. med. E.________ (nachfolgend: Gutachter) erstellte am 7. Dezember 2016 ei- nen (noch nicht abschliessenden) Bericht und beantwortete diverse Fragen. Aus dem Bericht geht hervor, dass im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersu- chung, die anamnestisch bekannte Diagnose einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom impulsiven Typus F60.30 bestätigt werden könne. Beim Be- schwerdeführer bestehe eine komplexe psychiatrische Problematik. Diesbezüglich seien ausführliche IV-Akten, darunter auch mehrere Gutachten, vorhanden. Über Jahre sei in allen Arztberichten durch die behandelnden Ärzte und auch in den Be- gutachtungen von einem erhöhten Aggressionspotential, Impulsivität und Gefähr- lichkeit ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe auch in Anwesenheit von verschiedenen Ärzten und Gutachtern wiederholt Drohungen ausgestossen, zuletzt im Jahre 2014. Dieses Aggressionspotential sei in der Vergangenheit hauptsächlich mit der psychiatrischen Erkrankung im Zusammenhang gesehen worden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde bei der festgestellten Persön- lichkeitsstörung und den vorliegenden anamnestischen Daten im Vergleich zur Normpopulation von einer erhöhten Rückfallgefahr für die Begehung von aggressi- ven Handlungsweisen und Gewaltdelikten ausgegangen. Hingegen bestehe eine unmittelbare Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte oder eine akute Fremdgefähr- dung zurzeit nicht. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Gewaltneigung bzw. das Aggressionspotential schien bisher bei konfliktabhängigen Umständen und in psychischen Krisensituationen wiederholt feststellbar gewesen zu sein. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht kam gestützt auf die Ausführungen im Vorabgut- achten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in Konfliktsituationen eine un- mittelbare und akute Ausführungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr bestehe. Dann bestehe diese Gefahr sowohl im Zusammenhang mit dem Geschädigten als auch mit Drittpersonen. Dass der Gutachter eine unmittelbare Ausführungsgefahr für Gewaltdelikte oder eine akute Fremdgefährdung zurzeit nicht bejaht habe, sei dar- auf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt der Exploration tatsächlich keine Gefähr- dung bestanden habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer generell keine erhöhte Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehe. Wichtig sei, dass die gutachterlichen Untersuchungen nicht vollumfänglich abgeschlossen worden seien. Eine endgültige Stellungnahme bezüglich des Rückfallrisikos könne 4 erst nach Abschluss der gesamten gutachterlichen Untersuchung gemacht werden. Es sei denn auch klar, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft vor möglichen Konfliktsituationen geschützt sei. Werde er entlassen, bestehe das Risi- ko, dass er erneut in eine Konfliktsituation gerate, womit das vom Gutachter fest- gestellte Rückfallrisiko und somit die Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr akut werde. 5.5 Im aktuellen Vorabgutachten vom 7. Dezember 2016 werden eine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung explizit verneint. Die Aus- führungs- bzw. Rückfallgefahr werden ausgehend von einem Leben der beschul- digten Person in Freiheit beurteilt und nicht bezogen auf die Situation in der Unter- suchungshaft. Es kann daher von ausgegangen werden, dass aktuell – im Falle ei- ner Entlassung des Beschwerdeführers – keine unmittelbare Ausführungsgefahr oder eine akute Fremdgefährdung (Wiederholungsgefahr) vorliegen. Relevant für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ist insbesondere die Antwort des Gutach- ters auf die Frage, ob zu befürchten wäre, der Beschwerdeführer setze die Dro- hung, den Geschädigten aus dem Fenster zu werfen bzw. ihn aufzuschlitzen um. Der Gutachter führt dazu aus, zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerde- führer wäre eine konfliktabhängige Entwicklung von weiteren Gewaltdelikten nicht auszuschliessen. In diesem Zusammenhang sollte der Beschwerdeführer zum Ge- schädigten keinen Kontakt pflegen und es sollte auch durch Ersatzmassnahmen die Einhaltung einer räumlichen Distanzierung erreicht werden. Der Umstand, dass gemäss seinen Informationen der Geschädigte nicht mehr am gleichen Ort/Stadt wohne, führe sicherlich zu einer Entschärfung der Situation. Solange die beiden nicht konfliktbezogen miteinander Kontakt hätten, sei aktuell höchstens von einer moderaten erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. 5.6 Die Einschätzung, dass eine konfliktabhängige Entwicklung von weiteren Gewaltta- ten nicht auszuschliessen sei, reicht für die Begründung der Ausführungsgefahr nicht aus. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass sich der Ge- schädigte nicht mehr im Raum Biel aufhält. Der Geschädigte wohnte als Untermie- ter beim Beschwerdeführer (vgl. polizeiliche Einvernahme des Geschädigten vom 12. Oktober 2016, S. 4, N. 141 ff.). Der Geschädigte bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, dass er per Ende November 2016 die Wohnung verlassen müsse. Seine neue Adresse werde F.________ sein. Auch der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2016 aus, der Geschädigte müsse Ende November 2016 raus (vgl. S. 2, N. 25 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2016 (S. 6, N. 168). Im Weiteren geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Frau G.________ (die sich um die Tiere an der Wohnadresse des Beschwerdeführers kümmere) vom 27. No- vember 2016 sowie von Herrn H.________ (Beistand des Beschwerdeführers) vom 7. November 2016 hervor, dass der Geschädigte die Wohnung per Ende Novem- ber 2016 verlassen müsse. Herr H.________ führte in seinem Mail an die amtliche Anwältin des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2016 sogar aus, dass der Ge- schädigte mittlerweile von Biel weggezogen sei (vgl. Beilagen 1-3 zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers im Haftverlängerungsverfahren). Den Ausführun- gen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, wo der Geschädigte tatsächlich wohne bzw. es nicht auszuschliessen sei, dass er 5 nach wie vor in Biel oder der näheren Umgebung wohne, kann deshalb nicht ge- folgt werden. Damit kann aktuell, gemäss Vorabgutachten, höchstens von einer moderaten erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden. Diese Beurteilung reicht für die Begründung der Ausführungsgefahr, d.h. das Vorliegen einer sehr ungünsti- gen Prognose nicht aus. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer be- reits mehrmals schwere Drohungen aussprach, diese aber bisher nie wahrmachte. Seine seit Jahren bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung führte bisher nie dazu, dass er seine Drohungen umsetzte. Sowohl aus der Einvernahme des Beschwerdeführers als auch des Geschädigten geht zudem hervor, dass es zwischendurch immer wieder zu Reibereien zwischen den beiden gekommen ist. Dem Vorfall mit dem Geschädigten lag damit ein spezifischer Konflikt zugrunde (der Geschädigte habe die Katze entgegen der Anweisungen des Beschwerdefüh- rers aus der Wohnung gelassen), der bereits länger andauerte und schliesslich es- kalierte. Ohne die Tathandlung zu verharmlosen, ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer nach einem Schlag selber vom Geschädigten abliess, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter zuzuschlagen. Auch die aktuelle Tat weist da- mit nicht daraufhin, dass er seine Drohung, den Geschädigten zu töten, ernsthaft wahrmachen will. Die Staatsanwaltschaft eröffnete denn wegen Drohung auch gar kein Verfahren, was insofern bereits einen Widerspruch zur Annahme von Aus- führungsgefahr darstellt. Die Voraussetzungen für die Annahme von Ausführungsgefahr sind folglich nicht gegeben. 6. 6.1 Bei der Wiederholungsgefahr wird von früherer gleichartiger Delinquenz auf hohe Rückfallgefahr geschlossen. Für die Wiederholungsgefahr ist daher der Vorwurf der Körperverletzung relevant. 6.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wie- derholungsgefahr ausnahmsweise aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilas- sung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wä- re. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis so- gar ganz abgesehen werden. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünsti- ge Rückfallprognose (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. No- vember 2016). Dass das Bundesgericht im soeben zitierten Urteil seine Rechtspre- chung geändert und vom zwingenden Erfordernis der ungünstigen Rückfallprogno- se zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand genommen hat, ändert aber nichts daran, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben 6 ist (vgl. E. 2.9); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Erst- täter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGE 135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 1B_249/2014 vom 6. Au- gust 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). 6.3 Wie bereits im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr festgehalten, kann gemäss Vorabgutachten nicht von einer akuten Fremdgefährdung ausgegangen werden. Der Gutachter kommt zur vorläufigen Beurteilung, dass eine erhöhte Ge- fahr für die Begehung von Gewalt- und Aggressionshandlungen gegenüber Dritt- personen im Vergleich zur Normalbevölkerung bestehe. Anhand der aktuellen Un- tersuchungsbefunde werde von einer moderaten bis hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen. Diese Wiederholungsgefahr würde insbesondere in konfliktabhängi- gen Situationen und im Rahmen von psychiatrischen Krisen entstehen. Es seien Delikte der angeklagten Art zu erwarten, jedoch auch anderweitige Gewaltdelikte. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, er könne ausflippen, wenn er ungerecht behandelt werde (S. 1 des Berichts vom 7. Dezember 2016). Dahingehend äusser- te sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung durch das Univer- sitätsspital Basel, welche im Rahmen einer IV-Rentenrevision von Amtes wegen stattfand (vgl. Haftakten, pag. 19). Er führte damals sogar aus, er könne sich selber dann nicht kontrollieren und könne auch nicht garantieren, ob er nicht sein Ge- genüber, wenn ihn dieses provoziere, angreifen und verletzen würde. Gerade der Umstand, dass er sich bereits vor zwei Jahren in diesem Sinn äusserte und die vom Gutachter getroffene Diagnose bereits seit Jahren besteht, es mit Ausnahme des Vorfalls vom 12. Oktober 2016 aber bisher nie zu Gewaltdelikten gekommen ist, spricht gegen eine hohe Rückfallgefahr. Der Vorfall vom 12. Oktober 2016 geht denn auch auf einen bereits länger dauernden Konflikt mit einem Bekannten zurück. Der Beschwerdeführer ist entsprechend nicht einschlägig vorbestraft. Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich Verurteilungen wegen Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie das Strassenver- kehrsgesetz. Individualgüter waren bisher nicht betroffen. Ausgehend davon ist das Vorliegen einer ungünstigen Prognose, welche eine Präventivhaft rechtfertigt, frag- lich. Dies gilt auch, wenn noch kein abschliessendes psychiatrisches Gutachten vorliegt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gutachter – hätte er die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten können – entweder um Fristerstreckung ersucht oder – falls nach Würdigung allfällig weiterer Akten eine deutlich ungünsti- gere Prognose im Raum gestanden hätte – dies explizit in seine Beurteilung der Rückfallgefahr hätte einfliessen lassen und sich nicht mit einer Schlussbemerkung begnügt hätte. Die Rückfallprognose kann aber letztlich offen gelassen werden, da es am Erfordernis der gleichen bzw. gleichartigen Vortaten fehlt. Zwar kann die im hängigen Verfahren zu beurteilende (unbestrittene) Körperverletzung als Vortat zur Begründung der Wiederholungsgefahr beigezogen werden. Damit liegt aber erst eine Vortat vor. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft auch wegen Drohung eröffnet hätte und die Drohung als Vortat angesehen werden könnte, fehlt es an der Gleichartigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Mangels akut drohendem Schwerver- 7 brechen kann auch nicht ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr ist damit ebenfalls zu verneinen. 7. Der Beschwerdeführer ist mangels Haftgründen aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit und der Anordnung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich. Gestützt auf Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfolgt eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Dezember 2016 (ARR 16 487) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, ao. Gerichts- präsidentin I.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Biel - dem Opfer - der KESB (unter Beilage einer Kopie des Vorabgutachtens) Bern, 29. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9