Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2016 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: