Weiter ist unklar, wie der Tatbestand der Vernachlässigung – folgt man der bundesgerichtlichen Definition – vom Tatbestand der Misshandlung abzugrenzen ist. Treten bei einem Tier infolge gesetzeswidriger Haltungsbedingungen tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist nämlich von einer Misshandlung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG auszugehen. Diese und weitere Fragen führen zu einer erheblichen rechtlichen Unklarheit, welche gegen eine Nichtanhandnahme spricht.