Gestützt auf den Wortlaut von Art. 26 Bst. a TSchG stellt sich zudem die Frage, ob bei Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung die Missachtung der Tierwürde überhaupt noch in einem separaten Schritt geprüft werden muss, oder ob eine solche mit den genannten Tathandlungen ohnehin zwingend einhergeht. Weiter ist unklar, wie der Tatbestand der Vernachlässigung – folgt man der bundesgerichtlichen Definition – vom Tatbestand der Misshandlung abzugrenzen ist.