a TSchG ist deutlich weiter gefasst. RÜTTIMANN (ANDREAS RÜTTIMANN, Der Tierquälereitatbestand der Vernachlässigung, in: Jusletter 8. Juli 2013) weist in diesem Zusammenhang auf das Wort «insbesondere» und damit auf den Umstand hin, dass es sich bei den im Artikel genannten Belastungen lediglich um eine exemplarische Aufzählung handelt, die nicht als abschliessend zu betrachten ist. Gestützt auf den Wortlaut von Art.