Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Vernachlässigung wirft einige Fragen auf. So ist beispielsweise nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht die Missachtung der Würde auf das Zufügen von Schmerz, Leiden, Schäden oder Ängsten beschränkt. Die Definition der Tierwürde in Art. 3 Bst. a TSchG ist deutlich weiter gefasst.