Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013). 7. Das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gegen die Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden. Es handelt es sich weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht um einen klaren Fall.