Bei der Tierquälerei durch Vernachlässigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt (E. 3.2). Die Generalstaatsanwaltschaft geht in Anwendung dieser Rechtsprechung davon aus, dass die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht mehr geklärt werden, wie lange die Sonne direkt auf das Auto geschienen habe und wie heiss es im Innenraum des Fahrzeugs geworden sei. Folglich könne sachverhaltsmässig nicht genügend erstellt werden, dass von einem Leiden der zwei Hunde bzw. von einer Beeinträchtigung ihres Wohlergehens ausgegangen werden müsse.