a TSchG müsse mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste nicht vermieden würden. Anderweitige Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Tierhaltung seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Bei der Tierquälerei durch Vernachlässigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt (E. 3.2).