Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach dieses die soeben zitierte Auslegung von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht teile. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 fest, eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG müsse mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne.