Der Beschwerdeführer stützt sich auf diese Lehrmeinung und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht erforderlich, dass sich bei den beiden Hunden tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen eingestellt hätten. Das Deliktsmerkmal liege vielmehr allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierischen Wohlergehens.