3 sene Tier Leiden oder Schäden erfahre, womit der Tatbestand bereits erfüllt sei. Würden entsprechende Belastungen in einer gewissen Intensität tatsächlich auftreten, mache sich der Täter wegen Misshandlung strafbar. Der Beschwerdeführer stützt sich auf diese Lehrmeinung und stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht erforderlich, dass sich bei den beiden Hunden tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen eingestellt hätten.