Nicht erforderlich sei, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten würden. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Vernachlässigung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Explizit erachten sie den Tatbestand der Vernachlässigung als erfüllt, wenn Tiere im Fahrzeug an der Sonne zurückgelassen werden. Hier bestehe die Möglichkeit, dass das im Fahrzeug eingeschlos-