Die Streichung der Voraussetzung, wonach die Vernachlässigung «stark» sein müsse, habe zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen würde. Das tatbestandsmässige Verhalten liege in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand werde dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen werde. Nicht erforderlich sei, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten würden.