In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, wann eine Vernachlässigung als strafrechtlich relevant zu qualifizieren ist. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN vertreten in ihrem Buch die Auffassung, die Vernachlässigung habe mit der Revision des Tierschutzgesetzes von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 114 f.). Die Streichung der Voraussetzung, wonach die Vernachlässigung «stark» sein müsse, habe zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen würde.