Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TschG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1).