5. Das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung regeln das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier und sollen im Sinne eines ethischen Tierschutzes den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere gewährleisten (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 4 sowie Art. 1 des TSchG). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art.