4. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Sie erwog, beim Tatbestand der Tierquälerei handle es sich um ein Erfolgsdelikt. Vorliegend sei sachverhaltsmässig nicht genügend erstellt, dass die beiden Hunde der Beschuldigten durch die Hitze im Auto tatsächlich in einem Masse überanstrengt bzw. in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden beeinträchtig worden sind, dass die Anforderungen von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) erfüllt seien. Zwar sei es im Innenraum zweifellos heiss gewesen, da die Hunde gehechelt hätte.