4b Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) stehen dem Beschwerdeführer als kantonale Behörde bei Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte sämtliche Parteirechte gemäss StPO zu. Er ist damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.