In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 (Eingang: 16. Januar 2017) nahm die Beschuldigte (verspätet) zu der Beschwerde Stellung und verlangte sinngemäss deren Abweisung. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest.