Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2016 nachträglich eröffnet. Am 16. Dezember reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz durch Tierquälerei (Vernachlässigung von zwei Hunden durch Zurücklassen in einem PW an der Sonne) sei zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.