1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2016 nachträglich eröffnet.