6 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung wird mangels Antrag nicht ausgerichtet (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: