Das Motiv des Beschuldigten, seine Hündin immer wieder Junge gebären zu lassen («Es ist so, dass wir Welpen möchten, es bereichert unseren Betrieb») in Kombination mit dem Umstand, dass er die Welpen dann regelmässig tötet, weist auf Leichtfertigkeit bzw. Gedankenlosigkeit hin. Eine solche ist – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – jedenfalls nicht per se ausgeschlossen, weil der Beschuldigte den Entscheid gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Lebenspartnerin gefällt hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist zudem nicht offensichtlich, weshalb eine Hündin mit sechs Welpen zwingend überfordert sein sollte.